Satzung der ALAI Deutschland
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Zweck des Vereins
§ 2
(1) Zweck des Vereins ist es, im Einklang mit der satzungsgemäßen Zielsetzung der ALAI für einen angemessenen nationalen und internationalen Schutz der Rechte der Urheber einzutreten, insbesondere die Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Urheberrechts zu fördern.
(2) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
(3) Der Verein versteht sich als Deutsche Landesgruppe der ALAI.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitglieder
§ 3
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
(3) Lehnt der Geschäftsführende Vorstand den Mitgliedsantrag ab, teilt er das dem Antragsteller schriftlich mit. Dem Antragsteller steht hiergegen eine schriftliche Beschwerde an den Gesamtvorstand zu, der über die Beschwerde zu entscheiden hat.
(4) Mit der Mitgliedschaft in der ALAI Deutschland wird auch automatisch die Mitgliedschaft in der ALAI erworben.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft endet
(i) mit dem Tod des Mitglieds;
(ii) durch freiwilligen Austritt;
(iii) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand des Vereins; er kann nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(4) Ein erheblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen gemäß § 4 Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall darf der Ausschluss jedoch erst dann beschlossen werden, wenn seit der Versendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate verstrichen sind.
(5) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hat der Betroffene kein Stimmrecht.
IV. Aufbau und Struktur des Vereins
§ 5
(1) Die Organe des Vereins sind:
(iii) Die Mitgliederversammlung.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 5 Abs. 1 (i) ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes seiner Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 6
(1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand kann offen und im Block gewählt werden, wenn nicht mehr Kandidaten als satzungsgemäße Vorstandsämter zur Verfügung stehen. Die Wahl ist geheim, wenn mehr Kandidaten als Vorstandsämter zur Verfügung stehen oder wenn ein Kandidat oder 10 % der anwesenden Mitglieder dies fordern. Eine Stimmenhäufung ist unzulässig. Diejenigen Kandidaten sind gewählt, die der Reihe nach jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Vereinen mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen auf sich, ohne dass hinreichend Vorstandsplätze zur Wahl stehen, findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt, für die ebenfalls die relative Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen gilt. Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während seiner Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand aus seinen Reihen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Wenn durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die in § 5 Abs. 1(ii) vorgeschriebene Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird, so ergänzt sich der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
(2) Der Präsident wird aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Gibt es nur einen Kandidaten, kann die Wahl offen sein. Bei mehreren Kandidaten ist sie geheim, desgleichen wenn der Kandidat oder 10 % der anwesenden Mitglieder dies fordern. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(3) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Vorstand und bestimmt die Verteilung der Ämter.
(4) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundsätzen. Er trifft die Entscheidung, ob Stellungnahmen des Vereins zu rechtlichen und gesetzgeberischen Fragen erarbeitet werden. Stellungnahmen gemäß § 6 Abs. 6 und§ 9 Abs. 2 (xi) werden vom Präsidenten und dem stellvertretendenPräsidenten gemeinschaftlich nach außen vertreten. Der Gesamtvorstand kann im Einzelfall aus dem Kreis des Gesamtvorstands andere Personen benennen, die die Stellungnahme nach außen vertreten sollen.
(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist. Er giltals ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung an seine Mitglieder unter Angabe derTagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher per Brief oder elektronisch verschicktwurde. Ein Beschluss kann auch im Umlaufverfahren getroffen werden.
(6) Der Gesamtvorstand erarbeitet unter Einbeziehung der Mitglieder Stellungnahmen des Vereins zu gesetzgeberischen Fragen und beschließt über Formulierung und Abgabe dieser Stellungnahmen; diese Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 7
Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.
§ 8
Der Präsident leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands sowie des Geschäftsführenden Vorstands. Im Verhinderungsfall wird er in nachstehender Reihenfolge durch den Stellvertretenden Präsidenten, den Schatzmeister, den Generalsekretär oder durch ein von den Anwesenden zu bestimmendes Mitglied vertreten.
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch persönliche Einladung per Brief oder elektronisch an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Geschäftsführenden Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
(ii) Entlastung des Gesamtvorstands und des Geschäftsführenden Vorstands;
(ii) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
(iv) Wahl des Gesamtvorstands und des Präsidenten;
(v) Wahl zweier Kassenprüfer;
(vi) Wahl der Delegierten in der ALAI;
(viii) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
(ix) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein;
(x) Beschlüsse über Anträge des Gesamtvorstands und des Geschäftsführenden Vorstands oder der Mitglieder.
(xi) Beschlüsse über Stellungnahmen des Vereins zu rechtlichen Fragen; in eilbedürftigen Fällen können diese Beschlüsseauch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und der Zielsetzung fordert.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder dürfen sich gegenseitig vertreten. Zulässig sind je Mitglied bis zu zwei Vertretungen. Eine schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 10
(1) Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet im Einvernehmen mit dem Präsidenten das Vermögen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vor. Der Voranschlag bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der Schatzmeister ist für die Abführung der an die ALAI zu entrichtenden Beiträge verantwortlich.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch beim Ausscheiden der Mitglieder aus dem Verein.
(4) Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht bewilligt werden.
§ 11
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
V. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
§ 12
Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.
§ 13
Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung per eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden und von diesen vertretenen Mitgliedern beschlossen werden.
§ 14
Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Geschäftsführende Vorstand noch solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.
§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen.
VI. Übergangsregelung
§ 17
Die Deutsche Landesgruppe der ALAI, die für mehrere Jahrzehnte als nicht eingetragener Verein bestand, erhält durch die vorliegende Satzung sowie die Eintragung in das Vereinsregister eigene Rechtspersönlichkeit.
Beschlossen am 8. Juli 2016. Geändert mit Mitgliederversammlung vom 12.4.2018